Auf dem Weg zur Jugendvertretung

Hier findest Du Informationen, um Dein Recht auf eine Jugendvertretung durchzusetzen!

Der Landesjugenring hat auf seinem Jugendwiki einige gute Erklärungen bereit gestellt, ein Blick darauf klärt viele Fragen: Erläuterungen zum §41 a GemO BW

Auch das Interview mit Frau Lüttke klärt einige offene Fragen.

Hier findest Du den Antrag als Word-Datei zum Download (Stand: 18.10.2015): AntragEinrichtungJGRnach41a

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Unterschriftensammeln kann auch Spaß machen

Hier einige häufig gestellte Fragen

Was hat sich der Gesetzgeber gedacht?

Bei der Auslegung von Gesetzen hilft es auch immer die Begründung anzusehen (Link geht zur Landtagsdrucksache):
„Im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden gibt es zahlreiche Themenfelder, die un- mittelbare Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und ihre Zukunftschancen haben. Kinder- und Jugendpolitik darf nicht nur Politik für junge Menschen, sie muss auch Politik mit jungen Menschen sein. Die Beteili- gungsrechte von Kindern und Jugendlichen werden deshalb verbindlich in der Ge- meindeordnung verankert und erweitert. Damit wird auch dem Beschluss des Land- tags vom 11. April 2013 – Stärkung der demokratischen Teilhabe Jugendlicher in Baden-Württemberg (Drucksache 15/3332, Abschnitt III) – Rechnung getragen.

Künftig müssen Jugendliche bei allen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligt werden. Für Kinder wird die Beteiligungspflicht als Soll-Regelung ausgestaltet. Die Formen der Beteiligung können sehr unterschiedlich ausfallen. Sie hängen maßgeblich von den örtlichen Verhältnissen und den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen ab. Die Art und Weise der Beteiligung soll deshalb weiterhin den Gemeinden überlassen bleiben.

Die bisherigen Erfahrungen mit Jugendvertretungen zeigen, dass Jugendliche an kommunalpolitischen Themen interessiert sind. Die Mitspracherechte sollen wei- terentwickelt und in der Gemeindeordnung verankert werden. Jugendliche erhal- ten künftig die Möglichkeit, selbst die Einrichtung einer Jugendvertretung zu be- antragen. Ist eine Jugendvertretung eingerichtet, muss ihren Mitgliedern auch ein Rede-, Vorschlags- und Anhörungsrecht im Gemeinderat eingeräumt werden. Außerdem sind der Jugendvertretung angemessene finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.“

Wie sammle ich Unterschriften für eine Jugendvertretung in meiner Gemeinde?

Das ist relativ einfach. In der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg ist geregelt, dass Jugendliche den Gemeinderat ihrer Gemeinde auffordern können, eine Jugendvertretung (beispielsweise einen Jugendgemeinderat) einzurichten. Es müssen nur genügend Jugendliche darfür unterschreiben.

Dann muss dieser Antrag bei der Gemeindeverwaltung abgegeben oder zugeschickt werden. Persönlich abgeben im Rathaus ist netter.

Der Gemeinderat muss sich dann innerhalb von drei Monaten mit dem Thema beschäftigen. Er muss dazu auch die Antragsteller anhören.

Was genau ist ein Jugendgemeinderat?

Ein Jugendgemeinderat ist ist ein demokratisch legitimiertes, überparteiliches Gremium auf kommunaler Ebene, das die Interessen der Jugend in der Stadt oder Gemeinde gegenüber (Ober-)Bürgermeister, Gemeinderat und Stadtverwaltung vertritt. Dabei steht im Gesetz nicht genau, was ein Jugendgemeinderat ist. Jede Genmeiden entscheidet selber, wie dieser gewählt oder bestimmt wird. Es gibt auch Gemeinden,, die auf eine Wahl verzichten.

Jugendgemeinderatsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und in der Regel nicht parteigebunden. Die Anzahl der Mitglieder richtet sich mehr oder weniger nach der Einwohnerzahl der Kommune und wird in der Satzung festgelegt. In welchem Alter die Jugendlichen in den Jugendgemeinderat gewählt werden können, legt ebenfalls die Gemeinde fest; die Spanne reicht von zwölf bis 21 Jahren.

Das aktive und passive Wahlrecht haben Jugendliche unabhängig davon, welcher Nationalität sie angehören (anders als sonst bei Kommunalwahlen). In manchen Gemeinden entscheidet der Wohnort über die Wahlberechtigung, in anderen dürfen alle Jugendlichen wählen, die Schulen im Ort besuchen, unabhängig davon, wo sie wohnen

Wieviele Unterschriften brauche ich?
Um das Gesetz zu zitieren:
“Der Antrag muss in Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnern von 20,
in Gemeinden mit bis zu
50 000 Einwohnern von 50,
in Gemeinden mit bis zu
200 000 Einwohnern von 150,
in Gemeinden mit über
200 000 Einwohnern von 250
in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein.”

Es empfiehlt sich, einige Unterschriften mehr zu sammeln, da in der Regel, Menschen nicht wissen wo sie genau wohnen (kommt tatsächlich vor), ihre Namen nicht leserlich schreiben, oder sonst wie die Unterschriften als ungültig gewertet werden.

Woher weiß ich wie groß meine Gemeinde ist?
In der Regel schreiben dass die Gemeinden auf ihren Websites. Die meisten Gemeinde Websites sind Gemeindename.de, alternativ empfehlen wir die Suche auf Wikipedia, da steht es in der Regel auch.

An wen muss ich das schicken?
Das Formular musst du an die Gemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung deiner Heimatgemeinde schicken. Die Adresse findest du auf der Website deiner Gemeinde, auf Wikipedia oder einfach googeln.

Wie sollte das Formular aussehen?
Wir haben einen Entwurf (als Pdf und Word Datei) hier hinterlegt.
Aber der Antrag hat keine Formvorschriften. Es sollte jedoch darauf stehen: “Die Unterzeichner beantragen die Einrichtung eines Jugendgemeinderates”, es sollte die Namen, Adressen und Unterschriften der Menschen enthalten die den Antrag unterstützten und einen Ansprechpartner für die Gemeinde.
Entscheidend ist, dass der Antrag eindeutig formuliert wird sowie die Antragsteller identifizierbar benannt werden und selbst unterzeichnen.

Wer darf unterschreiben?
Im Gesetz steht “Jugendliche”, wir gehen davon aus, das es sich dabei um Menschen die zwischen 10 und 18 Jahren alt sind. Andere gehen davon aus, das Jugendliche auch älter sein könnten. Im Jugendhilfegesetz ist von bis zu 27 Jahren die Rede. Wir empfehlen, dass die Personen unter 18 Jahre alt sind.
Wichtig ist weiterhin, das sie in der Gemeinde gemeldet sind, daher dort wohnen. Wo man wohnt (bzw. gemeldet ist) steht in der Regel im Personalausweis oder Schülerausweis.
Wir gehen davon aus, dass die Person kein Deutscher oder EU Bürger sein muss.

Was können Leute tun, die nicht unterschreiben dürfen?
Es empfiehlt sich für interessierte Erwachsene, Jugendliche die nicht unterschriftsberechtig sind eine weitere Liste vorzuhalten. Damit diese auch unterschreiben können um so ihre Unterstützung zu zeigen. Dann sind Leute die nicht unterschreiben dürfen, auch nicht beleidigt. Wir haben einen Vordruck hier hinterlegt.

Entstehen aus der Unterschrift Verpflichtungen? Muss ich etwa beim Jugendgemeinderat mitmachen?
Nein. Durch das unterschreiben auf der Unterschriftenliste entstehen keine weiteren Verpflichtung. Man muss weder etwas kaufen, noch Geld bezahlen, noch etwas weiteres tun. Die Gemeinde verkauft auch nicht die Adresse oder legt damit eine Liste an. Man muss auch nicht beim Jugendgemeinderat mitarbeiten.

Wieviel Zeit habe ich?
Du kannst dir zum sammeln ruhig Zeit lassen, im Gesetz sind keine Fristen vorgesehen.

Wer kann mir helfen? Wo finde ich weitere Informationen?

Auf den Websites findest du auch die Telefonnummern und Email Adressen.

Wie lautet das Gesetz?

Gemeindeordnung von Baden-Württemberg:

„§ 41a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss in Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnern von 20, in Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnern von 50, in Gemeinden mit bis zu 200 000 Einwohnern von 150, in Gemeinden mit über 200 000 Einwohnern von 250 in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein.

Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören.

(3) In der Geschäftsordnung ist die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Antragsrecht vorzusehen.

(4) Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.“