Resourcen für Kinder und Jugendbeteiligung

Publikationen zum neuen §41a

 

Methoden für Kinder – und Jugendbeteiligung

 

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Gastbeitrag in der Geislinger Zeitung: Geislingen braucht den Rat von Kindern und Jugendlichen

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Sebastian Müller hat in der Geislinger Zeitung einen Gastkommentar veröffentlicht und nimmt darin Stellung zur Diskussion um Kinderbeteiligung in Geislingen. Hier der Kommentar zum nachlesen:

Geislingen braucht den Rat von Kindern und Jugendlichen

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 14.10.2015 den § 41a der Gemeindeordnung geändert und beschlossen: „Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen.

Diese Beteiligung ist bei jedem Vorhaben durchzuführen, das die Interessen von Kindern und Jugendlichen berührt oder wenn eine Planung Einrichtungen für Kinder oder Jugendliche zumindest mitbetrifft: Etwa wenn es um Einrichtungen geht, die von Kindern oder Jugendlichen besonders intensiv genutzt werden, also Sportanlagen, Fahrradwege, Schulen, Schulhöfe, Kinderbetreuungseinrichtungen, oder Spiel- und Bolzplätze. Sogar wenn im Rahmen von Bauleit-, Verkehrs- und Freiraumplanung, öffentliche Freiräume mitbetroffen sind, in denen sich Kinder oder Jugendliche aufhalten und aktiv werden.

Seit 1.12. haben Jugendliche damit einen Anspruch auf Beteiligung. Wird auf diese verzichtet, handelt die Gemeinde rechtswidrig!

Politische und Verwaltungsentscheidungen können dann leicht angefochten werden. Geislingen braucht also den Rat von Kindern und Jugendlichen. Eine Gemeinde darf z.B. diese Beteiligungsrechte auf einen Jugendgemeinderat oder Ähnliches übertragen. Ein Jugendgemeinderat aus Jugendlichen kann jedoch keine Kinder vertreten. Dafür braucht es eigene Beteiligungsformen. Vorbilder dafür gibt es genug.

Die Erfahrung zeigt, dass Kinder und Jugendliche großes Interesse an Beteiligungsprozessen haben. Wichtig ist hier aber, dass sie kinder- bzw. jugendgerecht ablaufen. Auf längere Sicht haben sich viele Entscheidungen, bei denen diese Altersgruppen beteiligt wurden, als qualitativ hochwertig erwiesen. Beteiligung hilft Fehlplanungen zu minimieren und spart damit unnötige Ausgaben, selbst wenn die Planungen etwas länger dauern. Weiterlesen

Landesjugendring erklärt §41a

Der Landesjugendring hat auf dem Jugendwiki einige gute Erklärungen zum neuen § 41a eingestellt. Diese zu lesen lohnt sich auf jeden Fall:

Erläuterungen zum §41 a GemO BW

  • „Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche (…) in angemessener Weise beteiligen“

Dies gilt zunächst für anstehende konkrete Entscheidungen, die die Interessen von Kinder und Jugendlichen berühren. Nicht abgeleitet werden kann hieraus die Verpflichtung, einen Jugendgemeinderat oder eine andere auf Dauer angelegte Jugendvertretung einzurichten. Auch eine einmalige, auf die zu entscheidende Frage reduzierte Form der Beteiligung ist möglich. Die Einrichtung einer auf Dauer angelegten Form der Beteiligung ergibt sich erst aus dem Recht der Jugendlichen, eine solche Einrichtung zu beantragen.

(mehr)

Erfolg für Studiengruppe: Geislingen will geignete Instrumente zur Kinderbeteiligung entwickeln

Nach unserer Intervention und Email Austausch mit dem Oberbürgermeister von Geislingen an der Steige, hat der Gemeinderat nun die Hauptsatzung wie folgt geändert:

Für die Beteiligung von Kindern sollen geeignete Beteiligungsformen entwickelt werden.“ (Kinder wird aus dem 1. Absatz des § 28a er Hauptsatzung gestrichen)

Damit wird klargestellt, das Kinderbeteiligung nicht die Aufgabe des Jugendgemeinderates ist!

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Wir haben uns auch in einem offenen Brief für diese Entscheidung bedankt:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dehmer,
sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte,
sehr geehrte Jugendgemeinderätinnen und Jugendgemeinderäte,

Ich wurde inzwischen über ihre gestrigen Beschlüsse informiert und freue mich sehr, dass sie auf Vorschlag ihres Oberbürgermeisters, sowohl für Kinder als auch für Jugendliche eine angemessene Regelung in der Hauptsatzung gefunden haben.

„Für die Beteiligung von Kindern sollen geeignete Beteiligungsformen entwickelt werden.” Ist zugleich ein Auftrag an Verwaltung, Jugendpflege, Träger der Kinder- und Jugendarbeit aber auch an Sie als Kommunal-Politiker Formen und Wege für die Beteiligung von Kindern gemeinsam zu finden.

Falls sie sich in diesem Bereich nicht so sicher fühlen darf ich ihnen folgende Literatur Empfehlen:

Sollten sie Bedarf an Experten zu diesem Thema haben, kann ich Ihnen folgende Personen empfehlen:

  • Referent für Kinderpolitik beim Deutschen Jugendhilfswerk: schiller@dkhw.de
  • Für den Bereich Kinderbeteiligung (nicht nur in der KiTa) Prof. Dr. Raingard Knauer raingard.​knauer@​fh-​kiel.​de und Rüdiger Hansen r.​hansen@​partizipation-​und-​bildung.​de
  • Soweit ich weiß müßte es auch bei Ihnen im Haus für diesen Bereich ausgebildete ModeratorInnen geben.

Falls sie noch Rückfragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch gerne zur Verfügung.

Offener Brief an Oberbürgermeister & Gemeinderat von Geislingen

Und inzwischen wird es immer besser: Scheinbar hat die Verwaltung nicht einmal den Jugendgemeinderat über die geplanten Änderungen informiert, obwohl dieser letzte Woche noch eine Sitzung hatte!

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Offener Brief an Oberbürgermeister & Gemeinderat von Geislingen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dehmer,
sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte,
werte Vertreter der Presse,

wahrscheinlich kennen Sie mich nicht, zusammen mit einigen Freunden habe ich im Jahr 2013 eine Unterschriftenlisten und Landesweite Kampagne für eine Änderung des § 41a der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg durchgeführt. Unser Ziel war es damals, die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Baden-Württemberg in der Gemeindeordnung zu verankern.
Siehe: https://studiengruppejugendbeteiligung.wordpress.com/2013/11/27/initiative-fur-verbindliche-kinder-und-jugendbeteiligung-in-baden-wurttemberg-ubergibt-im-landtag-mehr-als-2-000-unterschriften/.

Mit großer Freude haben wir bemerkt, dass der Landtag – ohne das dies groß von den Medien aufgegriffen wurde – die Gemeindeordnung geändert hat und die Gemeinden verpflichtet, Kinder und Jugendliche an den sie betreffenden Fragen zu beteiligen. Diese Regelung ist bundesweit führend, ähnliche Regelungen etwa in Schleswig-Holstein gehen nicht so weit.
Siehe: https://studiengruppejugendbeteiligung.wordpress.com/2015/10/17/landtag-von-baden-wuerttemberg-beschliesst-aenderung-des-%C2%A7-41a-der-gemeindeordnung/.

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Über die geplante Änderung bin ich nun ein wenig verwundert: Während eine Verankerung in der Hauptsatzung sicher sinnvoll ist, ist die konkrete Ausführung defizitär! Tatsächlich würden die Möglichkeiten für Kinder und Jugendliche, sich zu beteiligen, eher verringert und nicht wie vom Gesetzgeber gedacht, erweitert.
Lassen sie mich darlegen, weshalb:

1. Beteiligung von Kindern durch den Jugendgemeinderat?

Kinder können nicht durch einen JUGENDgemeinderat beteiligt werden. Im Jungend(!)gemeinderat von Geislingen sind Personen ab der 7. Jahrgangsstufe vertreten und eben keine Kinder. Der Jugendgemeinderat ist für die Beteiligung von Jugendlichen zuständig.

Die Beteiligung von Kindern wäre eine zusätzliche Aufgabe, die bedeutet, dass sich der Jugendgemeinderat auch noch um die Beteiligung von Kindern kümmern müsste. Mit ähnlicher Logik könnte man ihn auch bitten sich um die Beteiligung von Ausländern, Behinderten oder Senioren zu kümmern.

Daher muss für die Beteiligung von Kindern eine für diese zuständige Stelle bzw. Institution geschaffen werden, etwa ein Kinderbeirat oder ein Kinderbeauftragter oder Kinder müssten vorhabensbezogen gehört werden. Dies kann in der Form von Hearings oder ähnlichem geschehen.

2. Beteiligung von Jugendlichen außerhalb des Jugendgemeinderates?

Mir erscheint problematisch, dass sich ausschließlich der Jugendgemeinderat um die kommunalpolitische Willensbildung von Jugendlichen kümmern soll. Andere Institutionen, welche aus ihrem Selbstverständnis hinaus sich auch darum kümmern, etwa die Jugendverbände oder die Jugendzentren werden hier ausgeklammert.

3. Beteiligung von Jugendlichen, bei sie betreffenden Vorhaben?

Es gibt in Geislingen – wie in jeder Gemeinde – eine Vielzahl von Vorhaben die jugendrelevant sind, manchmal aber auch nur für bestimmte Zielgruppen von Kindern und Jugendlichen. Etwa wenn es sich um die Gestaltung eines bestimmten Platzes oder ähnliches handelt, bei dem sicher der Jugendgemeinderat zu hören ist. Bei dem es aber auch intelligent und sinnvoll erscheint, die Nutzer (oder geplanten Nutzer) zu beteiligen.

4. Vermeintliche Rechtssicherheit

Während die Verwaltung hier sicher Rechtssicherheit herstellen will und zügig auf die gesetzlichen Änderungen reagieren, ist es aber auch sinnvoll über die Art und Weise, wie Kinder- und Jugendliche zu beteiligen sind, mit diesen zu diskutieren und gemeinsam zu überlegen, wie die Beteiligung geregelt werden soll.

Die Regelung ist neu. Wir wissen noch nicht, wie Gerichte auf eine mangelnde Beteiligung reagieren werden. Dennoch gehe ich davon aus, dass das Abschieben von Kinderbeteiligung an den Jugendgemeinderat nicht von ihnen anerkannt werden wird.

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
werte Gemeinderätinnen und Gemeinderäte,

ich denke es wäre sinnvoll diese Vorlage zu vertagen und nochmal zu überarbeiten.

Eine Veröffentlichung dieses Schreibens auf unserem Blog, behalten wir uns vor.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter den unten genannten Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Sebastian Müller

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Anne Lütkes: „Kommunen müssen zukünftig Jugendliche bei vielen Dingen zwingend beteiligen“

Anne Lütkes ist die Regierungspräsidentin von Düsseldorf. Sie hat Jura studiert und ist Expertin für öffentlichen Verwaltung. Daneben ist sie die Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes. Sie geht davon aus, dass der neue § 41a Verwaltungshandeln nur besser machen kann und sich die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bald als ganz normal eingespielt haben wird.

Frage: Frau Lütkes, im neuen Paragraph 41a der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg heißt es: „Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen.“ Was genau bedeutet das denn für die Gemeinden?
Das bedeutet ganz einfach, dass die Kommunen zukünftig Jugendliche bei vielen Dingen zwingend beteiligen müssen und das nicht nach Lust und Laune. Bezüglich der Kinder ist das etwas eingeschränkt. Bei einer Soll-Vorschrift ist die Kommune sehr stark gebunden, da mit dieser Formulierung der Gesetzgeber für den Regelfall eine Beteiligung der Kinder vorgesehen hat. Nur im Ausnahmefall, nämlich bei einer atypischen Fallgestaltung oder besonderen Umständen, ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Damit haben wir eine klare Verbesserung der bisherigen Rechtslage, die mit einer Kann-Bestimmung für Jugendliche wesentlich unverbindlicher gefasst war.

Anne Lütkes, Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerks und Regierungspräsidentin von Düsseldorf

Anne Lütkes, Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerks und Regierungspräsidentin von Düsseldorf Copyright: Bezirksregierung Düsseldorf

Frage: Und was machen wir, wenn sich Kinder und Jugendliche gar nicht für die betreffenden Themen interessieren?
Dann werden sie sich am Mitbestimmungsprozess eben nicht beteiligen. Die Erfahrung zeigt aber, dass Kinder und Jugendliche, wenn sie denn gefragt werden, großes Interesse an Beteiligungsprozessen haben. Wichtig ist hier aber, dass sie kind- bzw. jugendgerecht ablaufen.

Frage: Was heißt das konkret?
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen funktioniert dann richtig gut, wenn Moderatorinnen und Moderatoren für Kinder- und Jugendbeteiligung diesen Prozess moderieren. Deshalb bilden wir als Deutsches Kinderhilfswerk seit vielen Jahren entsprechende Fachkräfte aus.

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Praktische Informationen zur Umsetzung des neuen Beteiligungsparagraphen

Hier findest du Informationen zum Einrichten eines neuen Jugendgemeinderates.

Hier findest du den Antrag als Word Datei zum Download (Stand 18.10.2015): AntragEinrichtungJGRnach41a

Hier einige häufig gestellte Fragen (STand 18.10.2015)

Wie sammle ich Unterschriften für einen Jugendgemeinderat in meiner Gemeinde?

Das ist relativ einfach. In der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg ist geregelt, das Jugendliche den Gemeinderat ihrer Gemeinde auffordern können einen einzurichten. Es müssen nur genügend Jugendliche darfür unterschreiben.

Dann muss dieser Antrag bei der Gemeindeverwaltung abgegeben oder zugeschickt werden. Persönlich abgeben im Rathaus ist netter.

Der Gemeinderat muss sich dann innerhalb von drei Monaten mit dem Thema beschäftigen. Er muss dazu auch die Antragsteller anhören.

Was genau ist ein Jugendgemeinderat?

Ein Jugendgemeinderat ist ist ein demokratisch legitimiertes, überparteiliches Gremium auf kommunaler Ebene, das die Interessen der Jugend in der Stadt oder Gemeinde gegenüber (Ober-)Bürgermeister, Gemeinderat und Stadtverwaltung vertritt. Dabei steht im Gesetz nicht genau, was ein Jugendgemeinderat ist. Jede Genmeiden entscheidet selber, wie dieser gewählt oder bestimmt wird. Es gibt auch Gemeinden die auf eine Wahl verzichten.

Jugendgemeinderatsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und in der Regel nicht parteigebunden. Die Anzahl der Mitglieder richtet sich mehr oder weniger nach der Einwohnerzahl der Kommune und wird in der Satzung festgelegt. In welchem Alter die Jugendlichen in den Jugendgemeinderat gewählt werden können, legt ebenfalls die Gemeinde fest; die Spanne reicht von zwölf bis 21 Jahren.

Das aktive und passive Wahlrecht haben Jugendliche unabhängig davon, welcher Nationalität sie angehören (anders als sonst bei Kommunalwahlen). In manchen Gemeinden entscheidet der Wohnort über die Wahlberechtigung, in anderen dürfen alle Jugendlichen wählen, die Schulen im Ort besuchen, unabhängig davon, wo sie wohnen

Wieviele Unterschriften brauche ich?
Um das Gesetz zu zitieren:
“Der Antrag muss in Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnern von 20,
in Gemeinden mit bis zu
50 000 Einwohnern von 50,
in Gemeinden mit bis zu
200 000 Einwohnern von 150,
in Gemeinden mit über
200 000 Einwohnern von 250
in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein.”

Es empfiehlt sich, einige Unterschriften mehr zu sammeln, da in der Regel, Menschen nicht wissen wo sie genau wohnen (kommt tatsächlich vor), ihre Namen nicht leserlich schreiben, oder sonst wie die Unterschriften als ungültig gewertet werden.

Woher weiß ich wie groß meine Gemeinde ist?
In der Regel schreiben dass die Gemeinden auf ihren Websites. Die meisten Gemeinde Websites sind Gemeindename.de, alternativ empfehlen wir die Suche auf Wikipedia, da steht es in der Regel auch.

An wen muss ich das schicken?
Das Formular musst du an die Gemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung deiner Heimatgemeinde schicken. Die Adresse findest du auf der Website deiner Gemeinde, auf Wikipedia oder einfach googeln.

Wie sollte das Formular aussehen?
Wir haben einen Entwurf (als Pdf und Word Datei) hier hinterlegt.
Aber der Antrag hat keine Formvorschriften. Es sollte jedoch darauf stehen: “Die Unterzeichner beantragen die Einrichtung eines Jugendgemeinderates”, es sollte die Namen, Adressen und Unterschriften der Menschen enthalten die den Antrag unterstützten und einen Ansprechpartner für die Gemeinde.

Wer darf unterschreiben?
Im Gesetz steht “Jugendliche”, wir gehen davon aus, das es sich dabei um Menschen die zwischen 10 und 18 Jahren alt sind. Andere gehen davon aus, das Jugendliche auch älter sein könnten. Im Jugendhilfegesetz ist von bis zu 27 Jahren die Rede. Wir empfehlen, dass die Personen unter 18 Jahre alt sind.
Wichtig ist weiterhin, das sie in der Gemeinde gemeldet sind, daher dort wohnen. Wo man wohnt (bzw. gemeldet ist) steht in der Regel im Personalausweis oder Schülerausweis.
Wir gehen davon aus, dass die Person kein Deutscher oder EU Bürger sein muss.

Was können Leute tun, die nicht unterschreiben dürfen?
Es empfiehlt sich für interessierte Erwachsene, Jugendliche die nicht unterschriftsberechtig sind eine weitere Liste vorzuhalten. Damit diese auch unterschreiben können um so ihre Unterstützung zu zeigen. Dann sind Leute die nicht unterschreiben dürfen, auch nicht beleidigt. Wir haben einen Vordruck hier hinterlegt.

Entstehen aus der Unterschrift Verpflichtungen? Muss ich etwa beim Jugendgemeinderat mitmachen?
Nein. Durch das unterschreiben auf der Unterschriftenliste entstehen keine weiteren Verpflichtung. Man muss weder etwas kaufen, noch Geld bezahlen, noch etwas weiteres tun. Die Gemeinde verkauft auch nicht die Adresse oder legt damit eine Liste an. Man muss auch nicht beim Jugendgemeinderat mitarbeiten.

Wieviel Zeit habe ich?
Du kannst dir zum sammeln ruhig Zeit lassen, im Gesetz sind keine Fristen vorgesehen.

Wer kann mir helfen? Wo finde ich weitere Informationen?

Auf den Websites findest du auch die Telefonnummern und E-Mail-Adressen.

Wie lautet das Gesetz?

Gemeindeordnung von Baden-Württemberg: §41a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss in Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnern von 20, in Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnern von 50, in Gemeinden mit bis zu 200 000 Einwohnern von 150, in Gemeinden mit über 200 000 Einwohnern von 250 in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein.

Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören.

(3) In der Geschäftsordnung ist die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Antragsrecht vorzusehen.

(4) Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.“

Landtag von Baden-Württemberg beschließt Änderung des § 41a der Gemeindeordnung

Landtag von Baden-Württemberg beschließt Änderung des § 41a der Gemeindeordnung:

  • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen wird für Gemeinden verpflichtend
  • Bereits eine Anzahl von 20 Jugendlichen kann die Einrichtung einer Jugendvertretung (etwa eines Jugendgemeinderates) verbindlich beantragen
  • Jugendgemeinderäte erhalten mehr Rechte

„Die neue Regelung der Landesregierung macht aus Baden-Württemberg das Jugendbeteiligungsland Nummer Eins“, freut sich Sebastian Müller aus Freiburg, einer der Initiatoren der Kampagne ‚Ja zu verbindlicher Kinder- und Jugendbeteiligung‘ aus dem Jahr 2013.

Damit haben Kinder und Jugendliche ein Recht darauf, bei den sie betreffenden Fragen in ihrer Gemeinde zumindest informiert und angehört zu werden.“, so Müller weiter.

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Sebastian Müller (links) und Urs Unkauf (rechts). In der Mitte Florian Wahl (Mdl) bei Gesprächen zum neuen §41a im Landtag.

„Umgestaltung von Spielplätzen, Renovierung von Schulen, neue Angebote im Jugendhaus all diese Fragen kann der Gemeinderat in Zukunft nicht mehr entscheiden, ohne nicht zumindest einmal die betroffenen Kinder und Jugendliche angehört zu haben.“, erklärt Urs Unkauf aus Hechingen, der die Kampagne ebenfalls mitorganisiert hat. Weiterlesen

Landtag stärkt die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.

Mehr oder weniger unbemerkt hat der Landtag, als Teil der Kommunalreform, auch die Rechte von Kindern – und Jugendlichen gestärkt. (Link zur PDF mit den Beschlüssen der 15. Wahlperiode vom 14.10.2015)

Der neue § 41a der Gemeindeordnung lautet nun:

§ 41a
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss in Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnern von 20,
in Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnern von 50,
in Gemeinden mit bis zu 200 000 Einwohnern von 150,
in Gemeinden mit über 200 000 Einwohnern von 250
in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein.

Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören. Weiterlesen

Wie bringt man 16 und 17 Jahre alte Menschen zum Wählen?

Sebastian Müllers Blog

Warum ist die Wahlbeteiligung der 16 und 17 Jahre alten Wähler in großen Städten in Baden-Württemberg so unterschiedlich?

wahlbeteiligung Die Daten stammen von: Städtetag Baden-Württemberg (2014): Städterückmeldungen auf Städtetagsrundschreiben R24249/2014 vom 21.05.2014. Abgerufen am 29.05.2015 unter: http://www.jbw.de/fileadmin/Bildmaterial/News/Wahlbeteiligung_der_16-_und_17-Jaehrigen_bei_der_GR-Wahl_2014.pdf

Warum gehen im gleichen Bundesland in der Universistätsstadt Freiburg ca 16 % mehr der 16 und 17 Jährigen wählen und was kann man Gemeinden raten um die Wahlbeteiligung dieser Zielgruppe zu erhöhen?

Damit setze ich mich in einem Wettbewerbsbeitrag für die Stiftung der Rechte zukünftiger Generationen auseinander, den ich zusammen mit Urs Unkauf und Philipp Oser geschrieben habe.

Wir haben uns zunächst die Aktivitäten in zwei Städten mit hoher Wahlbeteiligung (Freiburg und Esslingen) und dann die in Städten mit niedriger Wahlbeteiligung (Konstanz und Karlsruhe) angeschaut. Dabei sind unsere Grundannahmen:

1. Politische Mobilisierung kann die Wahlbeteiligung junger Menschen erhöhen.

2. Die Wahlbeteiligung junger Wähler steigt, wenn einer oder mehrere der folgenden Faktoren im Wahlkampf eine…

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