Landesjugendring erklärt §41a

Der Landesjugendring hat auf dem Jugendwiki einige gute Erklärungen zum neuen § 41a eingestellt. Diese zu lesen lohnt sich auf jeden Fall:

Erläuterungen zum §41 a GemO BW

  • „Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche (…) in angemessener Weise beteiligen“

Dies gilt zunächst für anstehende konkrete Entscheidungen, die die Interessen von Kinder und Jugendlichen berühren. Nicht abgeleitet werden kann hieraus die Verpflichtung, einen Jugendgemeinderat oder eine andere auf Dauer angelegte Jugendvertretung einzurichten. Auch eine einmalige, auf die zu entscheidende Frage reduzierte Form der Beteiligung ist möglich. Die Einrichtung einer auf Dauer angelegten Form der Beteiligung ergibt sich erst aus dem Recht der Jugendlichen, eine solche Einrichtung zu beantragen.

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